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Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen für Kauf- und Mietverträge
§ 1 Geltungsbereich
Alle Verträge - sowohl Miet- als auch Kaufverträge – sowie sämtliche Leistungen auf Grund von Angeboten haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) zur Grundlage. Diese werden von beiden Vertragsparteien akzeptiert.
§ 2 Vertragsabschluß zwischen Käufer oder Mieter
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend für Leistung und Preis. Angebote des Käufers oder des Mieters werden nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Der Käufer / Mieter bleibt 14 Tage an sein Angebot gebunden.
§ 3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer oder dem Mieter nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder unsererseits anerkannt sind. Ein Rückbehaltungsrecht kann sich nur auf einen anerkannten Anspruch aus dem gleichen / selben Vertragsverhältnis begründen.
§ 4 Höhere Gewalt
Bei Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen sind, werden vereinbarte Termine um die festgestellte Zeit automatisch verlängert. Nach angemessener Nachfrist ist der Käufer oder Mieter zum Rücktritt aus dem nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.
§ 5 Rügepflicht –Nachbesserung – Schadensersatz und Schadensbegrenzung
Dem Käufer oder dem Mieter stehen Gewährleistungsansprüche in soweit zu, als diese entweder von beiden Parteien festgestellt oder sofort nach Lieferung angezeigt werden. Sollte sich die Miet- oder Kaufsache bereits in Benutzung befinden, so sind Ansprüche des Käufers / Mieters nur im gegenseitigen Einverständnis möglich bzw. durchsetzbar. Die Geltendmachung von Ansprüchen, Rügen hat schriftlich zu erfolgen. Die Pflichten für Kaufleute aus den §§ 337; 378 HGB bleiben unberührt. Wir sind zur Nachbesserung und Ersatzlieferung berechtigt. Unsere Haftung auf Schadenersatz begrenzt sich auf die Fälle, deren Verursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.
§ 6 Gerichtsstand
Soweit der Käufer oder der Mieter Vollkaufmann (§ 1 HGB) oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so gilt ausschließlich Meißen als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies trifft auch für die Fälle zu, in denen nach Vertragsabschluß der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde und das hier geltende Recht dort nicht angewendet werden kann oder der neue Wohnsitz nicht bekannt gegeben wurde.
§ 7 Verzugszinsen ; Mahnkosten
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder des Mieters sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Ab der 1. Mahnung ( nach vorheriger Zahlungserinnerung ) sind wir berechtigt € 10,00 je Mahnung als Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 8 Nebenabreden
Grundsätzlich bestehen keine Nebenabreden neben dem oder den geschlossenen Verträgen, es sei denn, diese werden beiderseits schriftlich bestätigt bzw. anerkannt.
2. Besondere Bestimmungen für Mietverträge
§ 9 Mietdauer und Mietzins
Die Mietzeit und die daraus entstehenden Mietzinsen und sonstigen Kosten ergeben sich aus dem/ den geschlossenen Verträgen. Sie berechnen sich ab dem Tag der Auslieferung bis zum Tag des Abbau bzw. des Abtransports. Der Mietzins und die sonstigen Kosten sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten oder aber spätestens am Tag der Anlieferung in bar zu zahlen. Steht das exakte Datum der Mietdauer noch nicht fest, so ist ab dem Tag der möglichen Vertragsverlängerung für die Dauer einer weiteren Woche der Mietzins sofort fällig. Sollte sich die Mietzeit anders als vereinbart verkürzen, so ist für die gekürzte Zeit ½ des vereinbarten Preises zu entrichten bzw. eine Erstattung der Kosten in der Höhe vorzunehmen.
§ 10 Zahlungsverzug – Leistungsstörung
Sollte der Mietzins nicht vertragsgerecht entrichtet worden sein oder bei Verlängerungen die Zahlung nicht wie vorgesehen geleistet werden, so sind wir berechtigt entweder sofort aus dem Vertrag auszuscheiden, die Mietgegenstände nicht zu liefern oder aber sofort zu entfernen und den entstandenen Schaden aus dem Vertrag zu verlangen.
§ 12 Gewährleistung
Bei Anlieferung der Miet- oder Kaufsache ist deren Abnahme sofort vorzunehmen und nicht gelieferte, defekte oder nicht vertragsgerechte Ausstattungsteile sofort anzumahnen. Eine Minderung des Mietzinses oder Erstattung ist in Höhe der nicht erfolgten Leistung für die betroffene Zeit vorzunehmen.
§ 13 Lieferbedingungen
Der genaue Ort und dessen Beschaffenheit einschließlich des Vorhandenseins von Strom und ggf. fließendem Wasser sind vom Mieter vor Anlieferung und Aufbau der Mietsache bekannt zu geben, so dass ein einwandfreier Betrieb der Mietsache gewährleistet ist.
§ 14 Übergabe ; Versicherungen
Bei Übergabe bzw. Aufbau der Mietsache ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen in dem der ordnungsgemäße Zustand bestätigt und dieses von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Sollte der Mieter bei Übergabe nicht anwesend sein, akzeptiert er die Mietsache als ordnungsgemäß. Die Mietsache ist angemessen gegen Schäden aller Art ( wie z.B. Vandalismus, Feuer, Sturm u. Wasser ) zu versichern. Auf Wunsch kann dieses durch den Vermieter vorher vertraglich geregelt werden.
§ 15 Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
Gründe hierfür können sein: Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei, deren Insolvenz oder gerichtliche Schritte jeglicher Art und Form, die zu einem Schaden einer Vertragspartei führen können. Schadenersatz hat der zu leisten, der den Schaden verursacht bzw. den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat.
§ 16 Behandlung der Mietsache
Die Mietsache ist nur an dem vertraglich vereinbarten Ort einsetzbar. Bauliche Veränderungen an der Mietsache dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind dekorative, den Geschäftsbetrieb fördernde und verschönernde Maßnahmen an der Mietsache. Eine Nutzung durch andere als im Vertrag genannte Personen oder Firmen ist nicht zulässig außer sie ist vorher vom Vermieter schriftlich genehmigt worden. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und in dem Lieferzustand zurückzugeben. Ein durch die vertragliche Nutzung verursachter normaler Verschleiß bleibt davon unberührt. Entstandene Schäden sind dem Vermieter zu erstatten und dürfen auch nur von diesem behoben werden. Schäden während der Mietdauer sind sofort anzuzeigen und werden ebenfalls vom Vermieter behoben.
§ 17 Vorauszahlungen
Bei Mietverträgen ist der Mietzins grundsätzlich vorab zu entrichten.
3. Besondere Bestimmungen bei Kaufverträgen
§ 18 Zahlungsweise
Bei Kaufverträgen ist eine Anzahlung von einem Drittel des Kaufpreises mindestens jedoch in Höhe der Sonderleistungen oder der Einbauten bei Vertragsunterzeichnung vorzunehmen.
Der Restbetrag ist bis zum Liefertag bzw. an diesem Tag fällig.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Bei einer Pfändung oder Zugriffen Dritter auf die Kaufsache hat der Käufer dies unverzüglich dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen dürfen weder weiterverkauft noch darf in irgendeiner Weise über sie verfügt werden.
§ 20 Gewährleistungsausschluss bei gebrauchten Kaufsachen
Der Verkauf von gebrauchten Kaufsachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 22 Gewährleistungsfristen
Die Gewährleistungsfristen bei neuen Hütten erfolgt gemäß VOB – 2 Jahre -. Bei der elektrischen Ausstattung und dem Inventar beträgt die Gewährleistung 6 Monate.
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